Das Wichtigste auf einen Blick
Schuldner, die ihre Ausstände nicht begleichen können, laufen Gefahr, dass Gläubiger Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen. Dann wird das Konto gepfändet, um die Schulden zu begleichen.
Aber wie sollen dann weiterhin beispielweise die Miete gezahlt oder Lebensmittel gekauft werden? Wer seine Zahlungseingänge – oder besser: einen Teil davon – vor der Pfändung sichern möchte, sollte sein Konto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen. Damit werden Zahlungseingänge durch einen monatlichen Freibetrag geschützt. Bei Unterhaltsverpflichtungen erhöht sich dieser Betrag.
Die Besonderheiten eines Pfändungsschutzkontos
Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) schützt den monatlichen Freibetrag fortlaufend. Ihre Zahlungseingänge müssen daher nicht unmittelbar nach dem Eingang als Bargeld ausgezahlt werden. Stattdessen können Sie Ihr Girokonto innerhalb des geschützten Betrags ganz normal nutzen. So können Sie beispielsweise mit Ihrer Sparkassen-Card (Debitkarte) in Geschäften bezahlen oder im Ausland Bargeld abheben.
Ist der durch den Freibetrag geschützte verfügbare Betrag im laufenden Monat vollständig aufgebraucht, können Sie jedoch nicht mehr über darüber hinaus vorhandenes Guthaben verfügen.
Guthaben, das im laufenden Monat nicht genutzt wird, wird einmalig in den Folgemonat übertragen. Dort steht es zusätzlich zu dem im neuen Monat verfügbaren Betrag zur Verfügung.
Für ein Pfändungsschutzkonto gilt außerdem: Eine weitere Verschuldung über das vorhandene Guthaben hinaus ist nicht möglich. Verfügungen sind nur im Rahmen des tatsächlich vorhandenen Kontoguthabens und des geltenden Freibetrags möglich.
Das Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln
Jedes Girokonto, das auf eine Einzelperson läuft, kann kostenlos in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden.
Liegt aktuell keine Pfändung vor, wird das Konto sofort zum jeweiligen Datum in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt. Sollte eine Pfändung vorliegen, gilt eine Frist von vier Wochen nach Zustellung in unserem Haus, in der Sie Ihr Konto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln müssen, um sich den Grundfreibetrag zu sichern.
Die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto wird dann rückwirkend ab dem Datum der Wirksamkeit der Pfändung vorgenommen.
Der Grundfreibetrag wird automatisch in der aktuell vom Bundesjustizministerium festgelegten Höhe eingestellt. Sollten Sie Anspruch auf einen höheren Freibetrag haben (z. B. wegen Unterhaltsverpflichtungen), müssen Sie der Sparkasse Neunkirchen die entsprechenden Nachweise hierfür erbringen. Dazu benötigen Sie in der Regel eine Bescheinigung vom Arbeitgeber, der Arbeitsagentur oder von der Schuldnerberatung.
Pfändung bezahlen
Sie möchten die Pfändung und die damit verbundene Sperrung Ihres Girokontos aufheben? Hierfür können Sie den geforderten Betrag an den Pfändungsgläubiger zahlen. Dazu muss Ihr Girokonto bei uns im Haus über eine ausreichende Deckung verfügen.
Eine Zahlung ist sowohl in voller Höhe als auch teilweise möglich.
Pfändungsschutzkonto löschen
Die Pfändung wurde aufgehoben und Sie möchten Ihr Girokonto nicht weiter als Pfändungsschutzkonto führen? Dann können Sie uns einen Auftrag zur Löschung der Zusatzvereinbarung erteilen.
FAQ
Hier finden Sie die häufigsten Fragen zum Thema Pfändung und Pfändungsschutzkonto.
Mit einem Pfändungsschutzkonto, auch "P-Konto" genannt, können Sie trotz laufender Pfändung monatlich über einen gesetzlich festgelegten Betrag zur Existenzsicherung verfügen. Das P-Konto schützt Zahlungseingänge bis zur Höhe des eingerichteten monatlichen Freibetrages. Lastschriften, Überweisungen und Daueraufträge werden innerhalb dieses Rahmens, bei ausreichender Deckung, ausgeführt. Der Pfändungsschutz gilt jedoch nur für das Guthaben. Jedes Girokonto, das auf eine Einzelperson läuft, kann durch einen Antrag kostenlos in ein P-Konto umgewandelt werden.
Eine Pfändung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, mit der ein Gläubiger ihm zustehendes Geld einfordern kann. Hat der Gläubiger eine Pfändung erwirkt, wird das betroffene Konto des Zahlungspflichtigen für Verfügungen gesperrt und das darauf liegende Geld gesichert, um die bestehenden Schulden begleichen zu können.
Kommt der Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, kann der Gläubiger eine Pfändung des Girokontos veranlassen. Dies erfolgt durch die Zustellung eines beim Amtsgericht erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder Zustellung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung von Ämtern, Behörden oder Krankenkassen, etc. an die Sparkasse.
Als Gläubiger bezeichnet man z. B. eine Person oder ein Unternehmen, das gegen Sie eine Geldforderung aus Leistungen oder Käufen hat, die Sie von ihm bezogen haben.
Eine Pfändung wird Ihnen durch einen Gerichtsvollzieher oder einen öffentlich rechtlichen Gläubiger wie bspw. das Finanzamt, die Krankenkasse oder das Hauptzollamt zugestellt. Sobald der Sparkasse Neunkirchen die Pfändung vorliegt, teilen wir Ihnen dies über Ihr elektronisches Postfach mit.
Genaue Auskünfte zu Ihrer Pfändung kann Ihnen ausschließlich der Gläubiger geben. Welche Auswirkungen eine Pfändung auf Ihre Bankverbindung hat und welche weiteren Schritte Sie unternehmen können, finden Sie auf dieser Seite oder auf Sparkasse.de.
Wir, als Ihre Sparkasse, verwenden Cookies, die unbedingt erforderlich sind, um Ihnen unsere Website zur Verfügung zu stellen. Wenn Sie Ihre Zustimmung erteilen, verwenden wir zusätzliche Cookies, um zum Zwecke der Statistik (z.B. Reichweitenmessung) und des Marketings (wie z.B. Anzeige personalisierter Inhalte) Informationen zu Ihrer Nutzung unserer Website zu verarbeiten. Hierzu erhalten wir teilweise von Google weitere Daten. Weiterhin ordnen wir Besucher über Cookies bestimmten Zielgruppen zu und übermitteln diese für Werbekampagnen an Google. Detaillierte Informationen zu diesen Cookies finden Sie in unserer Erklärung zum Datenschutz. Ihre Zustimmung ist freiwillig und für die Nutzung der Website nicht notwendig. Durch Klick auf „Einstellungen anpassen“, können Sie im Einzelnen bestimmen, welche zusätzlichen Cookies wir auf der Grundlage Ihrer Zustimmung verwenden dürfen. Sie können auch allen zusätzlichen Cookies gleichzeitig zustimmen, indem Sie auf “Zustimmen“ klicken. Sie können Ihre Zustimmung jederzeit über den Link „Cookie-Einstellungen anpassen“ unten auf jeder Seite widerrufen oder Ihre Cookie-Einstellungen dort ändern. Klicken Sie auf „Ablehnen“, werden keine zusätzlichen Cookies gesetzt.